Inge Rathmann ,WP, StB & Helmut Melzer, StB

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Lexika

Doppelte Haushaltsführung

Bei einer doppelten Haushaltsführung unterhält der Steuerpflichtige neben seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt oder seine Familie lebt, aufgrund einer beruflichen Veranlassung eine zweite Wohnung am Arbeitsort.

In den meisten Fällen kommt es zu einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Arbeitnehmer versetzt wird oder wenn er eine neue Arbeitsstelle außerhalb seines Wohnorts antritt. Eine doppelte Haushaltsführung wird auch dann anerkannt, wenn der bisherige Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt wird und der Steuerpflichtige an seinem Beschäftigungsort eine Zweitwohnung mietet oder seinen bisherige Haupthausstand am Arbeitsort zu seiner Zweitwohnung macht (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.12.2009, IV C 5 - S 2352/0).

Aufwendungen, die aufgrund der doppelten Haushaltsführung entstehen, können Steuerpflichtige als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Alternativ kann der Arbeitgeber den entstandenen Mehraufwand steuerfrei ersetzen.

Als notwendiger Mehraufwand aufgrund einer doppelten Haushaltsführung kommen zum Beispiel folgende Aufwendungen in Betracht:

  • eine wöchentliche Heimfahrt,

  • Aufwendungen für Familien-Ferngespräche,

  • Fahrtkosten zu Beginn und zum Ende der doppelten Haushaltsführung,

  • Aufwendungen für die Zweitwohnung (z.B. Miete, Einrichtung),

  • Umzugskosten,

  • Verpflegungsmehraufwand für einen Zeitraum von drei Monaten.

    Falls der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Dienstreise vorangegangen war, ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen. Die Dreimonatsfrist beginnt erneut, wenn sie für mindestens einen Monat unterbrochen und die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort nicht beibehalten worden war. Urlaub und Krankheit gelten jedoch nicht als Unterbrechung.

Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Einer gleichmäßigen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedarf es hierfür nicht. Eine Beteiligung von mehr als 10 % an den Kosten wird als ausreichend angesehen (BFH, Urteil vom 16.01.2013, VI R 46/12).

Bei einer aus privaten Motiven nicht angetretene wöchentliche Familienheimfahrt kann eine im Gegenzug erfolgte Besuchsfahrt des anderen Ehepartners nicht als Familienheimfahrt anerkannt werden (BFH, Beschluss vom 02.02.2011, VI R 15/10).

Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist nicht, dass dem Steuerpflichtige am Ort seines Lebensmittelpunktes eine eigene Küche zur Verfügung steht (BFH, Urteil vom 28.10.2009, VIII R 13/09).

Eine doppelte Haushaltsführung bleibt beim Verlegen des Familienwohnsitzes von der Wohnung des einen Ehepartners zu der Wohnung des anderen Ehepartners weiter bestehen (BFH, Urteil vom 30.10.2008, VI R 10/07).

Mit dem Flugzeug zurückgelegte Familienheimfahrten (= Wegstrecke zwischen dem Familienwohnsitz und der Wohnung am Beschäftigungsort) sind mit den tatsächlichen Flugkosten und nicht mit der Entfernungspauschale anzusetzen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.07.2006, I R 51/05).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BMF 30.9.2013, IV C 5 - S 2353/13/10004, Rz. 93 ff.

BFH 18.04.2013, VI R 29/12

BFH 16.01.2013, VI R 46/12

§ 9 Abs. 1 EStG

§ 3 Nr. 16 EStG

R 9.11 LStR