Inge Rathmann ,WP, StB & Helmut Melzer, StB

Storchsnest 6, 74535 Mainhardt
Telefon: 7903 7736
E-Mail: rathmann.melzer@t-online.de

Lexika

Abfindung im Arbeitsverhältnis

Eine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber, immer eine Abfindung zu zahlen, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt, besteht nicht. Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Im Übrigen hat der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn eine solche durch eine Betriebsvereinbarung (Sozialplan) oder im Tarifvertrag vereinbart ist.

Abfindung im Aufhebungsvertrag

Häufig wird bei der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart. Ob und in welcher Höhe eine erfolgt, steht im Belieben der Vertragsparteien. Hier ist also das Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers gefragt. Von Bedeutung wird dabei sein, wie groß das Interesse des Arbeitgebers ist, den Arbeitnehmer »loszuwerden«, bzw. das Interesse des Arbeitnehmers ist, sich vom Arbeitsverhältnis zu lösen. Üblich sind Abfindungen zwischen einem halben und einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Achtung: Eine vom Arbeitgeber im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist vom Arbeitnehmer in vollem Umfang zu versteuern. Steuerfreibeträge bestehen nicht mehr. Eine Abfindung kann auch zum Ruhen von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld I führen.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Dem Arbeitnehmer kann bei einer betriebsbedingten Kündigung unter Umständen ein Anspruch auf Abfindung durch den Arbeitgeber zustehen. Voraussetzung für den Abfindungsanspruch ist, dass

  • der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigt (z. B. wegen Auftragsrückgangs, Umstrukturierung),

  • der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung nicht wehrt und keine Kündigungsschutzklage erhebt und

  • der Arbeitgeber in seiner Kündigung darauf hingewiesen hat, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer eine Abfindung verlangen kann, wenn er die Frist für die Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.

Hat der Arbeitnehmer nicht geklagt und damit das Angebot des Arbeitgebers akzeptiert, kann er eine Abfindung in Höhe von einem halben Brutto-Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr verlangen.

Abfindung im Kündigungsschutzprozess

Auch das Arbeitsgericht kann eine Abfindung festsetzen, wenn es feststellt, dass die Kündigung des Arbeitgebers zwar unwirksam war, es aber dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist, weiter bei seinem Arbeitgeber zu arbeiten. Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer während des Gerichtsverfahrens so in Streit geraten sind, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint. Als Abfindung kann das Gericht einen Betrag bis zu 12 Monatsverdienten, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat, bis zu 15 Monatsverdiensten festsetzen.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 1a, 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz