Inge Rathmann ,WP, StB & Helmut Melzer, StB

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Lexika

Heimvertrag

Ein Heimvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Heimträger und einem Heimbewohner, in dem sich der Heimträger verpflichtet, dem Heimbewohner Wohnraum zu überlassen und Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen. Vor Vertragsabschluss muss der Pflegeheimanbieter dem Interessenten verschiedene Informationen geben.

Informationspflichten vor Vertragsabschluss

Rechtzeitig, bevor der Heimvertrag abgeschlossen wird, muss der Heimträger den künftigen Bewohner sowohl über sein allgemeines Leistungsangebot als auch über die Leistungen, die im konkreten Fall in Betracht kommen, in leicht verständlicher Sprache schriftlich informieren. Damit besteht für den Interessenten die Möglichkeit, sich vorab umfassend zu informieren, zu vergleichen und zugesagte Leistungen leichter einzufordern.

Zu den vorvertraglichen Informationspflichten des Anbieters gehören:

  • das allgemeine Leistungsangebot (z. B. Ausstattung und Lage des Gebäudes, gemeinschaftliche Einrichtungen und Anlagen),

  • die Leistungen des Anbieters (z. B. Größe des Wohnraums, Art der Verpflegung, Pflege- und Betreuungsleistungen),

  • die Aufstellung der Kosten nach einzelnen Leistungen (Wohnraum, Verpflegung, Pflege und Betreuung, Investitionen).

Wurde ein Heimvertrag abgeschlossen, ohne dass der Heimträger den Heimbewohner die vorvertraglichen Informationen hat zukommen lassen, kann dieser den Vertrag jederzeit fristlos kündigen.

Form und Inhalt des Heimvertrags

Der Heimvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Der Vertrag muss insbesondere

  • eine Beschreibung der einzelnen Leistungen des Heimträgers nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschreiben und

  • die für diese Leistungen zu zahlenden Entgelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums, der Pflege- und Betreuungsleistungen, Verpflegung, einzelne weitere Leistungen und das Gesamtentgelt angeben.

Kündigung

Der Heimbewohner kann den Vertrag mit dem Pflegeheim jederzeit ordentlich, also regulär, kündigen. Gründe müssen keine angegeben werden. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats beim Pflegeheimbetreiber eingegangen sein, wenn das Vertragsverhältnis zum Ende des Monats beendet werden soll. Bei einer Erhöhung des vom Heimbewohner zuzahlenden Entgeltes ist die Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Heimträger die Erhöhung des Entgelts verlangt.

Urteil

In Heimverträgen mit Bewohnern, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung erhalten, ist eine Klausel, die eine Fortgeltung des Heimvertrags und eine Pflicht zur Fortzahlung von Teilen des Entgelts über den Sterbetag des Bewohners hinaus vorsehen, unzulässig und unwirksam, hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 8 C 24.09) entschieden. Solche Heimverträge enden ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung es Heimentgelts stets mit dem Sterbetag des Leistungsempfängers.

Gesetzliche Grundlagen: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz